§ 246 ASVG Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des § 245 zu bestimmen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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§ 238a ASVG (weggefallen)§ 239 ASVG§ 240 ASVG Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages§ 241 ASVG Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen§ 241a ASVG (weggefallen)§ 242 ASVG Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage§ 243 ASVG Beitragsgrundlage in normalen Fällen§ 244 ASVG Beitragsgrundlage in besonderen Fällen§ 244a ASVG (weggefallen)§ 245 ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung§ 246 ASVG Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger§ 247 ASVG Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 247a ASVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 248 ASVG Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung§ 248a ASVG Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248b ASVG Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248c ASVG Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen§ 249 ASVG Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956§ 250 ASVG Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen§ 251 ASVG Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden§ 251a ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 245 ASVG
§ 247 ASVG