§ 10 AStEVO 1982

AStEVO 1982 - Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bekleben von Auslagen

 

§ 10

 

(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.

(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.

In Kraft seit 01.07.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 AStEVO 1982


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 AStEVO 1982 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 AStEVO 1982


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 AStEVO 1982


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 AStEVO 1982 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AStEVO 1982 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 AStEVO 1982
§ 11 AStEVO 1982