§ 1 ASGG Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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