§ 4 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder

b)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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