§ 5 ASFErmG

ASFErmG - ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

Das Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung gemäß § 2 hinsichtlich der bereits bestehenden Strecken beträgt 77 913 039 159 S und ist mit Unterfertigung des Fruchtgenußvertrages fällig und mit der in der Bilanz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Forderung aus Straßenbau gegen den Bund von 77 913 039 159 S aufzurechnen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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