§ 3 ASFErmG

ASFErmG - ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481 ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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