§ 14 ARG Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

In Kraft seit 01.07.1984 bis 31.12.9999
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