§ 13a ARG Sonderregelung für den 8. Dezember

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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