Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
1.Ziffer einsdes Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,des Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,
2.Ziffer 2des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 bis zu zwölf Monaten,
3.Ziffer 3des Ausbildungsdienstes und
4.Ziffer 4des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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