Norm: APSG §8EG Amsterdam Art141EG Amsterdam Art234EGV Maastricht Art177EWG-RL 75/117/EWG - Lohngleichheitsrichtlinie 375L0117 Art1MuttSchG §15
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.) Ist der Begriff des Entgeltes in Art 141 EG sowie Art 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendu... mehr lesen...
Norm: APSG §8KollV für das holzverarbeitende Gewerbe allg
Rechtssatz: Der Kollektivvertrag fordert für die Lohngruppe III den Nachweis von einem Jahr Praxis. Der Zweck des § 8 Abs 1 APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintanzuhalten. "Praxisjahre" bedeutet zwar die Zurücklegung von Dienstzeiten im einschlägigen Lehrberuf als Facharbeiter. Darunter sind aber al... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst tritt eine Art gesetzlich angeordneter Karenzurlaub ein, weil nach § 4 APSG Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der ordentliche Präsenzdienst stellt somit eine qualifizierte Abwesenheit vom Dienst dar, die kraft gesetzlicher Anordnung wie Dienstzeit zu behandeln ist. Entscheidungstexte 9 ObA 302/98v Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 302/98v Veröff: SZ 72/36... mehr lesen...
Norm: APSG §8
Rechtssatz: Die Anrechnung nach § 8 APSG erfolgt grundsätzlich auf alle Ansprüche, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig ist, also nicht nur bei gesetzlichen Ansprüchen, sondern auch bei der vertraglich vorgesehenen Vorrückung in höhere Bezüge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche auf Einzelvertrag oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen, sofern sie nur von der Dauer der Dienstzeit ... mehr lesen...
Norm: APSG §4APSG §8
Rechtssatz: Durch die Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst tritt eine Art gesetzlich angeordneter Karenzurlaub ein, weil nach § 4 APSG Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der ordentliche Präsenzdienst stellt somit eine qualifizierte Abwesenheit vom Dienst dar, die kraft gesetzlicher Anordnung wie Dienstzeit zu behandeln ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: APSG §8VBG §35 Abs2 Z1VBG §52 Abs2VBG §55
Rechtssatz: Vertragsbedienstete, deren tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Abfertigung. Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes sind auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen. § 52 Abs 2 VBG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/375 steht dem nicht entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...