RS OGH 1999/2/24 9ObA320/98v

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Norm

APSG §8

Rechtssatz

Die Anrechnung nach § 8 APSG erfolgt grundsätzlich auf alle Ansprüche, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig ist, also nicht nur bei gesetzlichen Ansprüchen, sondern auch bei der vertraglich vorgesehenen Vorrückung in höhere Bezüge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche auf Einzelvertrag oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen, sofern sie nur von der Dauer der Dienstzeit abhängen bzw nach deren Dauer gestaffelt sind. (hier: Lohntabelle für den Druckvorbereich und Druck zum Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe (Arbeiter) stellt auf die Dauer der Dienstzeit ab.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111503

Im RIS seit

26.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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