§ 45a ApoG Befreiung von Gebühren

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Bescheide, Schriftsätze und veranlassten Amtshandlungen sind von den Gebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, soweit sie in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer fallen.

In Kraft seit 05.06.2008 bis 31.12.9999
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