§ 40 ApoG Zurücknahme der Bewilligung.

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.

Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19, Z 1 und 2, erwähnten Fälle eintritt.

In Kraft seit 10.01.1907 bis 31.12.9999
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