Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.
Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
In Kraft seit 10.01.1907 bis 31.12.9999
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