Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen:
1.Ziffer einsUmfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
2.Ziffer 2Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Branche und Größenklasse im Sinne des § 221 Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 271a Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026,Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Branche und Größenklasse im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins, bis 6 in Verbindung mit Paragraph 271 a, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2026,,
3.Ziffer 3Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
4.Ziffer 4Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Jahresabschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung gemäß § 2 Z 1 APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Jahresabschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,
5.Ziffer 5Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
6.Ziffer 6Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,
7.Ziffer 7Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als einem Abschlussprüfer oder mehr als einer Prüfungsgesellschaft gemeinsam durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG,Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als einem Abschlussprüfer oder mehr als einer Prüfungsgesellschaft gemeinsam durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG,
8.Ziffer 8Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr durchgeführten Konzernabschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG, aufgeschlüsselt nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards, sowie Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG,Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr durchgeführten Konzernabschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG, aufgeschlüsselt nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards, sowie Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG,
9.Ziffer 9Anzahl der Standorte (Berufssitz, Zweigstellen oder ausgelagerte Abteilungen) des Prüfungsbetriebs gemäß § 2 Z 7 APAG,Anzahl der Standorte (Berufssitz, Zweigstellen oder ausgelagerte Abteilungen) des Prüfungsbetriebs gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, APAG,
10.Ziffer 10Angaben zur Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb aufgegliedert nach Standorten, insbesondere zur Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der verantwortlichen Prüfer im Sinne des § 2 Z 5 APAG für die Durchführung von Abschlussprüfungen, für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie für die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,Angaben zur Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb aufgegliedert nach Standorten, insbesondere zur Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der verantwortlichen Prüfer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, APAG für die Durchführung von Abschlussprüfungen, für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie für die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
11.Ziffer 11Angaben zur Teilnahme an Netzwerken gemäß § 271b UGB oder zur gemeinsamen Berufsausübung gemäß § 271 Abs. 3 UGB.Angaben zur Teilnahme an Netzwerken gemäß Paragraph 271 b, UGB oder zur gemeinsamen Berufsausübung gemäß Paragraph 271, Absatz 3, UGB.
(2)Absatz 2,Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 2 Z 11 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 11 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG sowie gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG, Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung treten.Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, APAG sind die Informationen des Absatz eins, Ziffer eins bis 11 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG sowie gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG, Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung treten.
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 11 sind den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über deren Website zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Sofern für die Bereitstellung der Informationen gemäß dieser Verordnung ein Webformular seitens der APAB zur Verfügung gestellt wird, so ist dieses zu verwenden.Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 11 sind den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über deren Website zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Sofern für die Bereitstellung der Informationen gemäß dieser Verordnung ein Webformular seitens der APAB zur Verfügung gestellt wird, so ist dieses zu verwenden.
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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