§ 2 APAB-AIV

APAB-AIV - APAB-Angebotsinformationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Angebotsinformationsverordnung, BGBl. II Nr. 396/2017, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Angebotsinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2017,, außer Kraft.

In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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