§ 7 AMVOLuFw § 7

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten -Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Kräne einschließlich Ladekräne auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkräne (Mobilkräne),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Kräne, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,

9.

Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an -Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen in Schornsteinbau),

10.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

11.

kraftbetriebene Türen und Tore,

12.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m2,

13.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,

14.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

15.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

16.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten,

17.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten durchgeführt -werden,

18.

forstliche Seilbringungsanlagen, sofern diese über keine CE-Kennzeichnung verfügen.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und notwendige persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der -Gewerbeordnung 1994 (GewO) im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG) im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der Aufzüge--Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werden. Gleiches gilt für Kräne mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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