§ 10 AMVOLuFw § 10

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Kräne,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, ausgenommen forstliche Seilbringungsanlagen und forstliche Seilwinden,

3.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,

4.

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6.

mechanische Leitern,

7.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

8

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z. B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

9.

mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z. B. Fräsen, Aufbruchgeräte),

10.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.

Bei forstlichen Seilbringungsanlagen ist nach Aufstellung der Anlage die Standsicherheit sicherzustellen.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3.

bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:

1.

Kräne mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekräne auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkräne (Mobilkräne) mit Arbeitskörben,

2.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

3.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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