§ 62 AMVOLuFw § 62

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere -Landesgesetze oder Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Die Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/2002;

2.

Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2002;

3.

Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2003;

4.

Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002;

5.

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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