Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 23,
§ 3 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2022 tritt mit 20. Juni 2022 in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2022, tritt mit 20. Juni 2022 in Kraft.
In Kraft seit 11.05.2022 bis 31.12.9999
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