§ 37 AMSG Pfändbarkeit

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 AMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 AMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 AMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 AMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 AMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 AMSG
§ 37a AMSG