Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2021
Der Monitor hat die Kommunikation zwischen Sponsor und klinischem Prüfer herzustellen. Der Monitor muß jene Qualifikation aufweisen, die ihm eine fachkundige Betreuung der klinischen Prüfung ermöglicht.
In Kraft seit 17.02.1994 bis 31.12.9999
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