Art. 3 § 58 AlVG Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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