Art. 3 § 57 AlVG

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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