§ 4 ALSV

ALSV - Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

a)

das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz;

b)

jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden sind;

c)

jene Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, die gemäß § 1 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind;

d)

die in § 2 genannten Vorschriften, soweit sie für die Dienststelle jeweils in Betracht kommen.

In Kraft seit 22.04.1992 bis 31.12.9999
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