§ 2 ALSV

ALSV - Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sind sinngemäß auch anzuwenden:

a)

Verordnung vom 15. Juni 1943 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen, RMinBl. Seite 46 (§ 92 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung), soweit sie sich auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;

b)

Verordnung vom 5. Dezember 1984, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985 (§ 93 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);

c)

Verordnung vom 24. September 1981 über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505 (§ 93 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);

d)

Verordnung vom 24. September 1981 über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506 (§ 83 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung).

In Kraft seit 22.04.1992 bis 31.12.9999
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