§ 7 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Vergütung der Steuer gemäß § 6 ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Zollamt Österreich bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.

(2) Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Zollamt Österreich kann weitere Nachweise verlangen.

(3) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.

(4) Wer für Aromen eine Steuervergütung oder Steuerbefreiung beanspruchen will, ist verpflichtet, bei ihrer Weitergabe die Handelspapiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: „Die Aromen dürfen ohne alkoholsteuerrechtliche Nachteile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen alkoholhaltige Getränke, verwendet werden.``

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 AlkStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 AlkStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 AlkStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 AlkStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 AlkStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 AlkStG
§ 8 AlkStG