Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2026
(1)Absatz einsDer Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 18 Z 1, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 18, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,)
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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