§ 5 AlkStG Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, daß

1.

für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

2.

das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 AlkStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 AlkStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 AlkStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 AlkStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 AlkStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 AlkStG
§ 6 AlkStG