§ 1 AkkGebV

AkkGebV - Akkreditierungsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro

  1. 2.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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