§ 19 AkkG 2012 Vollziehung

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betraut.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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