§ 10 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 gliedern sich nachDie Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, gliedern sich nach
    1. 1.Ziffer einsden Gebühren für die Akkreditierung, abgestuft nach Grundgebühr und einer Gebühr in Abhängigkeit der Art und des Umfanges der Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2den Gebühren für die Erweiterung der Akkreditierung,
    3. 3.Ziffer 3den Gebühren für die Überwachung der Akkreditierung,
    4. 4.Ziffer 4den Gebühren für die Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 1 und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß § 8 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.Die Mitteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß Paragraph 8, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  5. (5)Absatz 5Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§ 76 Abs. 4 AVG).Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (Paragraph 76, Absatz 4, AVG).
  6. (6)Absatz 6Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des § 9 erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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