§ 8 AkkG 2012

AkkG 2012 - Akkreditierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Erteilung, die Ablehnung, der Entzug, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der Akkreditierung erfolgt mittels Bescheid.

In Kraft seit 21.04.2012 bis 31.12.9999
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