§ 5 AIDSG

AIDSG - AIDS-Gesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsWird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,)

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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