§ 5 AIDSG

AIDS-Gesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

§ 5(Anm.: Abs. (1) Wird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.

(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

(3) Die gemäß § 22 des Suchtgiftgesetzes, aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1951BGBl. I Nr. 112/1997, anerkannten Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch haben die Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 21.10.1993 bis 31.12.1997

§ 5(Anm.: Abs. (1) Wird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.

(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

(3) Die gemäß § 22 des Suchtgiftgesetzes, aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1951BGBl. I Nr. 112/1997, anerkannten Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch haben die Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.)

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