Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14) und AOX (Nr. 22) der Anlage A
gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert. Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.
| Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins | ||||
I)römisch eins) | II)römisch zwei) | |||
Anforderungen an Einleitungen in ein | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |||
A.1 | Allgemeine Parameter |
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