Gesamte Rechtsvorschrift AEV Wasseraufbereitung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

AEV Wasseraufbereitung
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Wasseraufbereitung


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus derAbsatz eins, gilt für Abwasser aus der
    1. 1.Ziffer einsReinigung, Spülung, Regeneration oder Desinfektion von Anlagen zur physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Aufbereitung (Siebung, Sedimentation, Flockung, Fällung, Flotation, Filtration, Ionenaustausch, Umkehrosmose, Adsorption) von Niederschlagswasser, Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern zu Trink-, Bade- oder Brauchwasser definierter Qualität.
    2. 2.Ziffer 2Weiterbehandlung von festen oder flüssigen Rückständen aus Tätigkeiten gemäß Z 1.Weiterbehandlung von festen oder flüssigen Rückständen aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Anlagen zur Abluftreinigung (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV),Abwasser aus Anlagen zur Abluftreinigung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 6, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus einer Reinigungsanlage, die in einem Wasserkreislauf zur Zwischenreinigung des im Kreislauf geführten Wassers betrieben wird,
    5. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser.
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsBevorzugter Einsatz jener Aufbereitungstechnologien, bei denen möglichst geringe Mengen an Aufbereitungsrückständen oder bei denen wieder- oder weiterverwertbare Aufbereitungsrückstände (zB in der Abluft- oder Abwasserreinigung oder in der Baustoffindustrie) anfallen.
    2. 2.Ziffer 2Vom Abwasser getrennte Entsorgung der Reste von Aufbereitungschemikalien und von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten; vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung von festen Rückständen aus der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Vom Abwasser getrennte Entsorgung der Reste von Aufbereitungschemikalien und von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten; vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung von festen Rückständen aus der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    3. 3.Ziffer 3Einsatz ausschließlich solcher Wasch- oder Reinigungsmittel, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und darauf aufbauender Verordnungen entsprechen.Einsatz ausschließlich solcher Wasch- oder Reinigungsmittel, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und darauf aufbauender Verordnungen entsprechen.
    4. 4.Ziffer 4Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Arbeitsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher nicht toxischer Aufbereitungschemikalien, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihrer Homologen und deren Salze sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen; Verzicht auf den Einsatz von metallorganischen Verbindungen, von Chromaten und Nitriten; bei Einsatz organischer Polyelektrolyte auf der Basis von Acrylamid, Acrylnitril oder ähnlichen Monomeren mit wassergefährdenden Eigenschaften Anwendung von Produkten mit einem Monomeranteil von kleiner als 0,1 Masseprozent; Einsatz mineralölarmer oder mineralölfreier Flockungshilfsmittel; Einsatz von Aufbereitungs- oder Regenerationschemikalien mit möglichst geringem Gehalt an halogenorganischen Verbindungen.Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Arbeitsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher nicht toxischer Aufbereitungschemikalien, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihrer Homologen und deren Salze sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen; Verzicht auf den Einsatz von metallorganischen Verbindungen, von Chromaten und Nitriten; bei Einsatz organischer Polyelektrolyte auf der Basis von Acrylamid, Acrylnitril oder ähnlichen Monomeren mit wassergefährdenden Eigenschaften Anwendung von Produkten mit einem Monomeranteil von kleiner als 0,1 Masseprozent; Einsatz mineralölarmer oder mineralölfreier Flockungshilfsmittel; Einsatz von Aufbereitungs- oder Regenerationschemikalien mit möglichst geringem Gehalt an halogenorganischen Verbindungen.
    5. 5.Ziffer 5Minimierung der abzuleitenden Salzfrachten durch bevorzugten Einsatz von Membranverfahren (Mikrofiltration, Umkehrosmose, Elektrodialyse usw.), soweit dies auf Grund der Belastung des Rohwassers und der aufzubereitenden Wassermengen sinnvoll ist; gesonderte Erfassung der Regenerate bzw. Konzentrate von Ionentausch- oder Umkehrosmoseanlagen; der Ableitung vorhergehende gesonderte Reinigung der Regenerate und Konzentrate.
    6. 6.Ziffer 6Rückführung von Abwasser aus der Kiesfilterrückspülung und der Schlammbehandlung in den Wasseraufbereitungsprozeß, ausgenommen bei Einsatz lediglich mechanischer Verfahren vor der Filtration oder bei der Trink- oder Badewasseraufbereitung.
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Misch- oder Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich.
    8. 8.Ziffer 8Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung), bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer oder chemischer Verfahren zur Konditionierung und Entwässerung der festen Rückstände aus der Wasseraufbereitung und Abwasserreinigung.

§ 2 AEV Wasseraufbereitung


Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14) und AOX (Nr. 22) der Anlage A

gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen.

§ 3 AEV Wasseraufbereitung


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert. Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.

§ 4 AEV Wasseraufbereitung


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2 oder 3 sowie Nr. 5 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“- Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter „pH-Wert“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Konzentrationswerte nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A oder wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines der Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 2fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines der Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 2fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der Parameter „Temperatur“, „pH-Wert“ und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.Hinsichtlich der Parameter „Temperatur“, „pH-Wert“ und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. a)Litera ader wasserrechtlichen Bewilligung der Wasseraufbereitungsanlage ein Wasserdurchfluß von nicht größer als 5 m3/d zugrundeliegt und
    2. b)Litera bin jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen wird, daß das arithmetische Mittel des täglichen Wasserdurchflusses jedes Kalendermonates des Berichtsjahres durch die Wasseraufbereitungsanlage nicht größer ist als 5 m3/d und
    3. c)Litera cder Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 5 Z 1 bis 7) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 7) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

§ 5 AEV Wasseraufbereitung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.Für eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 5 Z 4, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote c), i) und j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote c), i) und j) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Wasseraufbereitung


Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in ein, Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 2 AEV Wasseraufbereitung (weggefallen)


Anl. 2 AEV Wasseraufbereitung seit 23.05.2019 weggefallen.

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