Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 nicht enthalten:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, nicht enthalten:
1.Ziffer einsOrganische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); ausgenommen sindOrganische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); ausgenommen sind
a)Litera aPhosphonate,
b)Litera bPolyacrylate und Maleinsäure-Copolymerisate,
c)Litera cPolyvinylalkohole aus der Anwendung von Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen beim Nassätzen;
2.Ziffer 2Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben;
4.Ziffer 4Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel;
5.Ziffer 5Alkylphenolethoxylate (APEO) aus
a)Litera aWasch- und Reinigungsmitteln,
b)Litera bPolymerdispersionen, die zu weniger als 99% der aufgebrachten Menge auf den damit behandelten Textilien verbleiben;
6.Ziffer 6Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
7.Ziffer 7unverbrauchte nicht verwendete Reste von Arbeits- und Hilfsstoffen in Form von Reinsubstanzen oder Zubereitungen wie insbesondere Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Appreturen und Farbansätze aus der Farbküche.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 6 nicht enthalten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:
1.Ziffer einsHerstellen von Garnen im Nassspinnverfahren sowie Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen zu Textilien einschließlich Entschlichten;
2.Ziffer 2Vorbehandeln von Textilien;
3.Ziffer 3Färben von Textilien;
4.Ziffer 4Bedrucken von Textilien;
5.Ziffer 5Ausrüsten von Textilien einschließlich Beschichten und Kaschieren;
6.Ziffer 6Chlorierendes Behandeln von Textilien aus tierischen Fasern;
7.Ziffer 7Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 6,
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
4.Ziffer 4Abwasser aus der
a)Litera aAnwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
für die Herstellung von Druckschablonen und -zylindern;
5.Ziffer 5Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 14, AAEV);
7.Ziffer 7Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
8.Ziffer 8häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1.Ziffer einsEinsatz von Verfahren zur möglichst sortenreinen Rückgewinnung und Wiederverwendung von Arbeits- und Hilfsstoffen oder deren Resten (zB Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Farbansätze, Farbklotzflotten, Einsatzchemikalien, Farbmittel oder sonstige Textilhilfsmittel);
2.Ziffer 2Behandlung von Flotten oder Bädern mittels geeigneter Verfahren wie Membrantechnik, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten;
3.Ziffer 3Rückhalt der Inhaltsstoffe von Flotten und Bädern mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz usw.;
4.Ziffer 4Auftrennung des Abwassers in hoch- und niedrigbelastete Teilströme zwecks getrennter Reinigung und nachfolgender Wiederverwendung oder Entsorgung (zB Laugen, Färbe- und Waschflotten, Appreturrestflotten); Mehrfachverwendung von Wasch- und Spülwässern, erforderlichenfalls nach getrennter Reinigung (zB Wasser aus der Wäsche von Schablonen, Druckdecken oder Druckmaschinen);
5.Ziffer 5Einsatz wasserfreier Färbeverfahren, sofern dies auf Grund der zu färbenden Textilien und der einzusetzenden Farbmittel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist;
6.Ziffer 6Abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden;
7.Ziffer 7Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
8.Ziffer 8soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
9.Ziffer 9in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole, Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel);in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole, Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel);
10.Ziffer 10Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
11.Ziffer 11Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter auch biologische Abwasserwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
12.Ziffer 12vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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