Gesamte Rechtsvorschrift AEV Textilveredelung und -behandlung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung

AEV Textilveredelung und -behandlung
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Textilveredelung und -behandlung


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 nicht enthalten:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, nicht enthalten:
    1. 1.Ziffer einsOrganische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); ausgenommen sindOrganische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); ausgenommen sind
      1. a)Litera aPhosphonate,
      2. b)Litera bPolyacrylate und Maleinsäure-Copolymerisate,
      3. c)Litera cPolyvinylalkohole aus der Anwendung von Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen beim Nassätzen;
    2. 2.Ziffer 2Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben;
    3. 3.Ziffer 3Chlororganische Färbebeschleuniger (Carrier);
    4. 4.Ziffer 4Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel;
    5. 5.Ziffer 5Alkylphenolethoxylate (APEO) aus
      1. a)Litera aWasch- und Reinigungsmitteln,
      2. b)Litera bPolymerdispersionen, die zu weniger als 99% der aufgebrachten Menge auf den damit behandelten Textilien verbleiben;
    6. 6.Ziffer 6Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
    7. 7.Ziffer 7unverbrauchte nicht verwendete Reste von Arbeits- und Hilfsstoffen in Form von Reinsubstanzen oder Zubereitungen wie insbesondere Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Appreturen und Farbansätze aus der Farbküche.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 6 nicht enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Garnen im Nassspinnverfahren sowie Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen zu Textilien einschließlich Entschlichten;
    2. 2.Ziffer 2Vorbehandeln von Textilien;
    3. 3.Ziffer 3Färben von Textilien;
    4. 4.Ziffer 4Bedrucken von Textilien;
    5. 5.Ziffer 5Ausrüsten von Textilien einschließlich Beschichten und Kaschieren;
    6. 6.Ziffer 6Chlorierendes Behandeln von Textilien aus tierischen Fasern;
    7. 7.Ziffer 7Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 6,
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der
      1. a)Litera aAnwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
      2. b)Litera bBehandlung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV)Behandlung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV)
      für die Herstellung von Druckschablonen und -zylindern;
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 14, AAEV);
    7. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
    8. 8.Ziffer 8häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Verfahren zur möglichst sortenreinen Rückgewinnung und Wiederverwendung von Arbeits- und Hilfsstoffen oder deren Resten (zB Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Farbansätze, Farbklotzflotten, Einsatzchemikalien, Farbmittel oder sonstige Textilhilfsmittel);
    2. 2.Ziffer 2Behandlung von Flotten oder Bädern mittels geeigneter Verfahren wie Membrantechnik, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten;
    3. 3.Ziffer 3Rückhalt der Inhaltsstoffe von Flotten und Bädern mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz usw.;
    4. 4.Ziffer 4Auftrennung des Abwassers in hoch- und niedrigbelastete Teilströme zwecks getrennter Reinigung und nachfolgender Wiederverwendung oder Entsorgung (zB Laugen, Färbe- und Waschflotten, Appreturrestflotten); Mehrfachverwendung von Wasch- und Spülwässern, erforderlichenfalls nach getrennter Reinigung (zB Wasser aus der Wäsche von Schablonen, Druckdecken oder Druckmaschinen);
    5. 5.Ziffer 5Einsatz wasserfreier Färbeverfahren, sofern dies auf Grund der zu färbenden Textilien und der einzusetzenden Farbmittel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist;
    6. 6.Ziffer 6Abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
    8. 8.Ziffer 8soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
    9. 9.Ziffer 9in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole, Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel);in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole, Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel);
    10. 10.Ziffer 10Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    11. 11.Ziffer 11Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter auch biologische Abwasserwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    12. 12.Ziffer 12vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).

§ 2 AEV Textilveredelung und -behandlung


Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15), Gesamtchlor (Nr. 16), Ammonium (Nr. 17), Sulfid (Nr. 21), AOX (Nr. 26), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 27), Phenolindex (Nr. 28) und BTXE (Nr. 30).

§ 3 AEV Textilveredelung und -behandlung


Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

§ 4 AEV Textilveredelung und -behandlung


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Paramter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2die ständige Beachtung der Einleitungsverbote nach § 1 Abs. 1 sowie der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt unddie ständige Beachtung der Einleitungsverbote nach Paragraph eins, Absatz eins, sowie der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, erfolgt und
    3. 3.Ziffer 3regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. a)Litera aden Wasserverbrauch nach Z 1 undden Wasserverbrauch nach Ziffer eins, und
      2. b)Litera bden monatlichen Verbrauch an Arbeits- und Hilfsstoffen und
      3. c)Litera cdie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälledie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
    Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Textilveredelung und -behandlung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben, BGBl. Nr. 612/ 1992, sowie Abschnitt IX der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben, BGBl. Nr. 612/ 1992, sowie Abschnitt römisch neun der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 7 und Z 8, § 2, § 4 Abs. 5, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnote c), m) und n) und Anhang B Pkt. 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnote c), m) und n) und Anhang B Pkt. 27 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Textilveredelung und -behandlung


 

 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität

 

a)

2.1

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

 

c)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

300 mg/l

 

d)

 

e)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

5.

Färbung

 

 

 

Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich)

7,0 m-1

28,0 m-1

 

 

 

f)

 

525 nm (Rotbereich)

5,0 m-1

24,0 m-1

 

 

 

f)

 

620 nm (Blaubereich)

3,0 m-1

20,0 m-1

A 2

Anorganische Parameter

 

f)

6.

Aluminium

3,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

7.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

8.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

g)

9.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

10.

Cobalt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Co

 

 

11.

Eisen

3,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

12.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

13.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

14.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

15.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

16.

Gesamtchlor

i)

0,3 mg/l

 

ber. als Cl2

 

j)

 

h)

 

 

17.

Ammonium

5,0 mg/l

 

ber. als N

 

 

18.

Gesamter geb.

30 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

k)

 

 

19.

Phosphor-Gesamt

2,0 mg/l

l)

 

ber. als P

 

 

20.

Sulfat

m)

 

ber. als SO4

 

 

21.

Sulfid

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

22.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

23.

Gesamter org. geb.

50 mg/l

n)

 

Kohlenstoff TOC

o)

 

 

ber. als C

 

 

24.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

150 mg/l

n)

 

 

p)

 

 

ber. als O2

 

 

25.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

20 mg/l

 

ber. als O2

 

 

26.

Adsorbierbare org.

q)

q)

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

27.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

20 mg/l

28.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

29.

Summe der anion. und nichtion. Tenside

2,0 mg/l

r)

30.

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE

0,1 mg/l

0,1 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Textilveredelung und -behandlung


Nr.

Parameter

Schwellenwert

7.

Blei

2,0 mg/l

 

ber. als Pb

 

8.

Chrom-Gesamt

2,5 mg/l

 

ber. als Cr

a)

9.

Chrom-VI

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

10.

Cobalt

2,5 mg/l

 

ber. als Co

 

12.

Kupfer

2,5 mg/l

 

ber. als Cu

a)

13.

Nickel

2,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

14.

Zink

10 mg/l

 

ber. als Zn

 

15.

Zinn

5,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

16.

Gesamtchlor

1,5 mg/l

 

ber. als Cl2

 

26.

AOX

5,0 mg/l

 

ber. als Cl

 

27.

Kohlenwasserstoff-Index

50 mg/l

b)

28.

Phenolindex

40 mg/l

30.

BTXE

1,0 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Textilveredelung und -behandlung (weggefallen)


Anl. 3 AEV Textilveredelung und -behandlung seit 23.05.2019 weggefallen.

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