Gesamte Rechtsvorschrift AEV Schmier- und Gießereimittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

AEV Schmier- und Gießereimittel
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

§ 1 AEV Schmier- und Gießereimittel


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsSchmiermittel: Stoff oder Zubereitung, der (die) zur Verminderung von Reibung oder Verschleiß an gegeneinander bewegten Gleitflächen eingesetzt wird. Nach Aggregatzustand und Konsistenz werden die Schmiermittel in gasförmige Schmiermittel, Schmieröle, Schmierfette und Festschmierstoffe eingeteilt.
    2. 2.Ziffer 2Schmieröl: Flüssiges Schmiermittel, das aus einem Grundöl und Zusätzen (Additiven) besteht, mittels welcher die Gebrauchseigenschaften gezielt beeinflusst werden.
    3. 3.Ziffer 3Schmierfett: Pastöses Schmiermittel, das aus einem flüssigen Schmiermittel (Grundöl), einem darin dispergierten Eindicker und sonstigen Additiven besteht. Als Eindicker werden Metallseifen oder Organoschichtsilikate verwendet.
    4. 4.Ziffer 4Syntheseöl: Grundöl für Schmiermittel und artverwandte Produkte (zB Isolieröle, Hydrauliköle), das nicht durch Destillation und Raffination von Erdöl, sondern durch chemische Synthese hergestellt wird. Syntheseöle sind chemisch einheitliche Verbindungen wie zB hydrierte Oligomere von Alkenen (Polyalphaolefine), Ester von Dicarbonsäuren mit höheren Alkoholen (Esteröle), Polyalkylenglykole oder Silikonöle.
    5. 5.Ziffer 5Gießereimittel: Hilfsmittel zum Gießen von Metallen, Kunststoffen, keramischen Materialien oder Glas. Zu den Gießereimitteln zählen Erstarrungs- und Kernöle, Form- und Kernsande, Sandbinder, Gießpulver und Trennmittel.
    6. 6.Ziffer 6Trennmittel: Fester oder flüssiger Stoff, der die Adhäsionskräfte zwischen zwei aneinandergrenzenden Oberflächen vermindert und das Verkleben verhindert, indem er zwischen beiden Oberflächen einen leicht trennbaren Film bildet.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Aufbereiten von Altölen;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen (Konfektionieren) von Schmierölen;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von Schmierfetten;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von öl- oder fetthaltigen Gießereimitteln (Erstarrungs- und Kernöle, öl- oder fetthaltige Trennmittel);
    7. 7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 6,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Schmier- und Gießereimittel;
      1. a)Litera aGrundöle aus Erdöl,
      2. b)Litera bpflanzliche oder tierische Öle und Fette,
      3. c)Litera cKunstharze,
      4. d)Litera dKohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
      5. e)Litera eKunststoffe,
      6. f)Litera fIndustrieminerale;
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Schmierölen oder Schmierfetten im Zuge der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Schmierölen oder Schmierfetten im Zuge der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von anorganischen oder gasförmigen Schmier- oder Gießereimitteln;
    6. 6.Ziffer 6Niederschlagswasser von Flächen, auf denen keine Rohstoffe oder Produkte aus Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen;Niederschlagswasser von Flächen, auf denen keine Rohstoffe oder Produkte aus Tätigkeiten des Absatz 3, anfallen;
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. 2.Ziffer 2Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 3,, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. 5.Ziffer 5gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten und Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen;
    8. 8.Ziffer 8Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Schmier- und Gießereimittel


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Barium (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom-Gesamt (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Molybdän (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Zinn (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Sulfid (Nr. 19), AOX (Nr. 23), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26) und BTXE (Nr. 27).

§ 3 AEV Schmier- und Gießereimittel


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Schmier- und Gießereimittel


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Schmier- und Gießereimittel


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 25 und Anlage A Fußnote b), e), und f) bis i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 25 und Anlage A Fußnote b), e), und f) bis i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Schmier- und Gießereimittel


 

I)römisch eins)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

 

 

 

a)

2.

Toxizität

 

 

 

b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare

Stoffe

d)

30 mg/l

150 mg/l

 

 

 

 

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

Stoffe begrenzt

 

 

6.

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

 

 

7.

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

8.

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

 

9.

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

10.

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

11.

Molybdän

ber. als Mo

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

12.

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

13.

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

 

 

14.

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

 

 

15.

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

e)

 

 

 

16.

Fluorid

ber. als F

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

17.

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

 

 

 

18.

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/l, f)

19.

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

 

 

A 3 Organische Parameter

20.

Gesamter org. geb.

Kohlenstoff TOC f) ber. als C

25 mg/l

 

 

 

21.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g)

ber. als O2

75 mg/l

 

 

 

 

 

 

22.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

ber. als O2

20 mg/l

 

 

 

 

 

 

23.

Adsorbierbare org. geb.

Halogene AOX

ber. als Cl

h)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24.

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

 

 

 

25.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

 

 

 

26.

Phenolindex

ber. als Phenol

0,10 mg/l

10 mg/l

 

 

 

27.

Summe der flüchtigen

aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol,

Toluol, Xylole und

Ethylbenzol BTXE

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Schmier- und Gießereimittel (weggefallen)


Anl. 2 AEV Schmier- und Gießereimittel seit 23.05.2019 weggefallen.

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