§ 2 AEV Schmier- und Gießereimittel

AEV Schmier- und Gießereimittel - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Barium (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom-Gesamt (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Molybdän (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Zinn (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Sulfid (Nr. 19), AOX (Nr. 23), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26) und BTXE (Nr. 27).

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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