Gesamte Rechtsvorschrift AEV Nichteisen – Metallindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

AEV Nichteisen – Metallindustrie
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Nichteisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wässriger MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wässriger Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den TätigkeitenBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Z 1 und 2 oderHerstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Ziffer eins und 2 oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  6. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 2 oder 3,Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 2, oder 3,
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 5,
  7. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  8. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

§ 2 AEV Nichteisen – Metallindustrie


Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol.

§ 3 AEV Nichteisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorhergegangen sind.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorhergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 oder 3.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4,

§ 4 AEV Nichteisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z°1.Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Z°1.
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z°2 bis 4.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Z°2 bis 4.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Nichteisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz 4, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

§ 6 AEV Nichteisen – Metallindustrie


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018).Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018).

Anlage

Anl. 1 AEV Nichteisen – Metallindustrie


 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A 1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 ºC

 

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

<2

 

Abfiltrierbare Stoffe

b), c)

50 mg/L

0,2 kg/t d)

 

pH-Wert

6,5-8,5

A 2 Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

e)

2,0 mg/L

 

Blei

ber. als Pb

f)

0,5 mg/L

 

Cadmium

ber. als Cd

f)

0,1 mg/L

 

Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

f)

0,1 mg/L

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

 

Kupfer

ber. als Cu

f)

0,5 mg/L

 

Quecksilber

ber. als Hg

f)

0,01 mg/L

 

Wolfram

ber. als W

e)

1,5 mg/L

 

Zink

ber. als Zn

f)

2,0 mg/L

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

 

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

 

Sulfid

ber. als S

f)

0,1 mg/L

 

Sulfit

ber. als SO3

f)

1,0 mg/L

A 3 Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

g)

25 mg/L

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

g)

75 mg/L

 

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

 

Phenolindex

ber. als Phenol

f)

0,1 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Nichteisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein

Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

 

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

D.2 Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

c)

0,02 kg/t

0,02 kg/t

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

 

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

0,5 mg/L

e)

0,5 mg/L

e)

 

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Fluorid

ber. als F

c)

0,3 kg/t

0,3 kg/t

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

 

Sulfat

ber. als SO4

g)

 

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

10 mg/L

D.3 Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

c), h)

0,17 kg/t

 

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

c), h)

0,5 kg/t

 

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

AOX

ber. als Cl

i)

 

 

 

Kohlenwasserstoff-Index

c)

0,05 kg/t

0,05 kg/t

 

Hexachlorbenzol HCB

j)

0,003 mg/L

0,3 mg/t

0,003 mg/L

0,3 mg/t

  1. a)Litera a

Anl. 6 AEV Nichteisen – Metallindustrie


  1. 1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5
    1. a.Litera aVermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch
      • Strichaufzählungmöglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;
      • StrichaufzählungErfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;
      • StrichaufzählungVerwendung von Öl- und Feststoffabscheidern zur Drainage offener Lager;
    2. b.Litera bOptimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in Prozessen bzw. bei der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
    3. c.Litera cprozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH-Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;
    4. d.Litera dvom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.
  2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)
    1. a.Litera aDeckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
    2. b.Litera bsoweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);
    3. c.Litera cEinsatz prozessgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung).
  3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5
    1. a.Litera aVerminderung des Wasserverbrauches und Vermeidung des Abwasseranfalles durch
      • Strichaufzählungbevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;
      • Strichaufzählungsoweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;
      • Strichaufzählungbevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;
      • StrichaufzählungMessung und Kontrolle der Menge des verbrauchten Frischwassers und der Menge des abgeleiteten Abwassers;
      • StrichaufzählungWiederverwendung von Abwasser aus Reinigungsvorgängen (einschließlich des Anoden- und Kathodenspülwasser) und Wiederverwendung von Überlaufwasser im gleichen Prozess;
      • StrichaufzählungMehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;
      • StrichaufzählungWiederverwendung der in Nass-Elektrofiltern und Nasswäschern erzeugten schwachen Säuren;
      • Strichaufzählungweitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulierung, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;
      • StrichaufzählungWiederverwendung des Abwassers aus der Schlackengranulierung;
      • StrichaufzählungVerwendung des auf dem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers in Produktions- oder Kühlprozessen;
      • StrichaufzählungAnwendung geschlossener Kühlkreislaufsysteme;
      • StrichaufzählungWiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozess;
      • StrichaufzählungTrennung von nicht verunreinigten und behandlungsbedürftigen Wasserteilströmen;
      • StrichaufzählungEinsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;
    2. b.Litera bEinsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);
    3. c.Litera cWiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);
    4. d.Litera dweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;
    5. e.Litera eEinsatz physikalischer und physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Behandlung von Teilströmen und für das Gesamtabwasser zB
      • StrichaufzählungFiltration, Sedimentation, Flotation, Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern, Chemische Fällung;
      • Strichaufzählungsoweit für bestimmte Teilströme anwendbar Ultrafiltration, Umkehrosmose
    6. f.Litera fÜberwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Antimon, Eisen, Silber, Zinn, Fluorid, Sulfat.
  4. 4.Ziffer 4Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)
    1. a.Litera aVermeidung des Abwasseranfalles beim Recycling von Bleibatterien durch Wiederverwendung des Wassers aus der Natriumsulfat-Kristallisierung der Alkalisalzlösung aus dem alkalischen Laugungsprozess;
    2. b.Litera bVerminderung der Emissionen in das Wasser aus beim Recycling von Bleibatterien durch hinreichende Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage zur Minderung der im Abwasserstrom enthaltenen Schadstoffe, wenn der Säurenebel aus der Batterievorbehandlung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
  5. 5.Ziffer 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)
    1. a.Litera aVermeidung des Abwasseranfalles durch
      • StrichaufzählungNutzung des Dampfkondensats zum Erwärmen der Elektrolysezellen oder zum Waschen der Kupferkathoden oder Rückführung in den Dampfkessel;
      • StrichaufzählungWiederverwendung des Wassers, das im Abkühlungsbereich, vom Flotationsprozess und vom Hydrotransport der Endschlacke gesammelt wurde, im Schlackekonzentrationsprozess;
      • StrichaufzählungRecycling der Beizlösungen und des Spülwassers;
      • StrichaufzählungBehandlung der Rückstände (Rohform) aus der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung zur Rückgewinnung des organischen Anteils der Lösung;
      • StrichaufzählungZentrifugieren des Schlamms aus Reinigungsvorgängen und aus den Absetzeinrichtungen der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung;
      • StrichaufzählungWiederverwendung des Elektrolyseablasses nach der Metallabscheidungsphase für die elektrolytische Extraktion und/oder den Laugungsprozess.
  6. 6.Ziffer 6Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)
    1. a.Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauchs und Vermeidung des Abwasseranfalls durch
      • StrichaufzählungRückführung des Ablasses aus dem Kessel und des Wassers aus den geschlossenen Kühlkreisläufen der Röstanlage zur nassen Gasreinigung oder zur Laugungsstufe;
      • StrichaufzählungRückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus der Röstanlage und den Elektrolyse- und Gießprozessen zur Laugungsstufe;
      • StrichaufzählungRückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus Laugung und Laugenreinigung, aus dem Waschvorgang der Filterkuchen und aus dem Nasswäscher zur Laugungs- und/oder Laugenreinigungsstufe;
      • StrichaufzählungAnwendung einer mehrstufigen Gegenstromwäsche im Wälzrohrprozess;
    2. b.Litera bVermeidung oder Verminderung der Halogenidemissionen aus der Waschstufe des Wälzrohrprozesses in Wasser durch Kristallisation.
  7. 7.Ziffer 7Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)
    1. a.Litera aVermeidung des Abwasseranfalles beim Backen (Brennen) von Anoden durch Verwendung eines geschlossenen Wasserkreislaufs.