§ 5 AEV Kleb- und Anstrichstoffe (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln) - JUSLINE Österreich
§ 5 AEV Kleb- und Anstrichstoffe
AEV Kleb- und Anstrichstoffe - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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