Gesamte Rechtsvorschrift AEV Kleb- und Anstrichstoffe

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

AEV Kleb- und Anstrichstoffe
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Kleb- und Anstrichstoffe


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsKlebstoff: Nichtmetallischer Werkstoff, der Körper durch Oberflächenhaftung (Adhäsion) und innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden kann, ohne daß sich das Gefüge der Körper wesentlich verändert.
    2. 2.Ziffer 2Spachtelmasse: Flüssiges, pastöses oder pulveriges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von mineralischem Untergrund.
    3. 3.Ziffer 3Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs.
    4. 4.Ziffer 4Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel.
    5. 5.Ziffer 5Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel.
    6. 6.Ziffer 6Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges oder körniges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln und gegebenenfalls Verdünnungsmitteln, Zusatzstoffen und/oder Pigmenten oder Füllstoffen.
    7. 7.Ziffer 7Holzschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Holz oder Holzwerkstoffe behandelt werden zum Schutz vor Schadorganismen.
    8. 8.Ziffer 8Bauten- und Korrosionsschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Bauwerke oder Teile von Bauwerken behandelt werden zum Schutz vor Feuchtigkeit, Korrosion oder Schadorganismen.
    9. 9.Ziffer 9Flammschutzmittel: Beschichtungsstoffe, die Oberflächen vor schädlicher Brandeinwirkung schützen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Klebstoffen, Leimen, Kitten und Spachtelmassen
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Druckfarben und Anstrichstoffen
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Holzschutzmitteln
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Bauten- und Korrosionsschutzmitteln
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von Flammschutzmitteln
    6. 6.Ziffer 6Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 5,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Tätigkeiten gemäß Abs. 3Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Tätigkeiten gemäß Absatz 3
      1. a)Litera aStärke und Stärkederivate
      2. b)Litera bHautleim und Knochenleim
      3. c)Litera cKunstharze
      4. d)Litera dKohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien
      5. e)Litera eFarbmittel
      6. f)Litera fKunststoffe, Gummi und Kautschuk
      7. g)Litera gSchädlingsbekämpfungsmittel
      8. h)Litera hOrganische Zwischenprodukte und Feinchemikalien
      9. i)Litera iIndustrieminerale
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfällt.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Herstellungsrückstände erlauben (zB Lösemittel);
    2. 2.Ziffer 2gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer eins, stofflich verwertet werden können;
    3. 3.Ziffer 3Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. 4.Ziffer 4Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Biozide oä. und von Organohalogenverbindungen als Löse-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Biozide oä. und von Organohalogenverbindungen als Löse-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion, Flotation, Adsorption uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
    9. 9.Ziffer 9vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Kleb- und Anstrichstoffe


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Zink (Nr. 16), Zinn (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 27), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 33).Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – römisch sechs (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Zink (Nr. 16), Zinn (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 27), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 33).

§ 3 AEV Kleb- und Anstrichstoffe


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Kleb- und Anstrichstoffe


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Kleb- und Anstrichstoffe


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Kleb- und Anstrichstoffe


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

 

a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,0–10,0

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

7.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Chrom – VIChrom – römisch sechs

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

14.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

15.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

16.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

17.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

18.

Ammonium

10 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

19.

Chlorid

 

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

20.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

21.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

22.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

23.

Sulfat

200 mg/l, g)

 

ber. als SO4

 

 

A 3 Organische Parameter

24.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

25.

Chemischer Sauer-

75 mg/l

 

stoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

26.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

 

stoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

27.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

g)

 

ber. als Cl

 

 

28.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

29.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

30.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

h)

 

ber. als Cl

 

 

31.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

32.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

keine Beeinträchtigung

 

und nichtionischen

 

des Betriebes der öffent-

 

Tenside

 

lichen Kanalisations- oder

 

 

 

Abwasserreinigungsanlage

33.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

aromat. Kohlenwasser-

 

i)

 

stoffe Benzol, Toluol,

 

 

 

Xylole und Ethylbenzol

 

 

 

BTXE

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Kleb- und Anstrichstoffe (weggefallen)


Anl. 2 AEV Kleb- und Anstrichstoffe seit 23.05.2019 weggefallen.

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