Gesamte Rechtsvorschrift AEV Fleisch- und Fischwirtschaft

Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft

AEV Fleisch- und Fischwirtschaft
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsSchlachten von Tieren;
    2. 2.Ziffer 2Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen, Innereien und Schlachtnebenerzeugnissen;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
    4. 4.Ziffer 4Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten;
    5. 5.Ziffer 5Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten und Verpacken von Fisch oder Schalentieren aller Art;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter auf der überwiegenden Basis von tierischen Ausgangsmaterialien;
    7. 7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 6;
    8. 8.Ziffer 8Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch, Fleischprodukte oder Fischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 7 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch, Fleischprodukte oder Fischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 7
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, in der jeweils geltenden Fassung),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette einschließlich der Erzeugung von pflanzlicher Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Teilbereich des § 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV)Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette einschließlich der Erzeugung von pflanzlicher Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Teilbereich des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV)
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV),Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV),
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),Abwasser aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV),
    7. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV),Abwasser aus der Tierkörperverwertung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 2, AAEV),
    8. 8.Ziffer 8Abwasser aus Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV),Abwasser aus Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 3, AAEV),
    9. 9.Ziffer 9Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),Abwasser aus der Fischintensivhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 4, AAEV),
    10. 10.Ziffer 10häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. (4)Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
    3. 3.Ziffer 3Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern;
    4. 4.Ziffer 4Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aEinrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen;
      2. b)Litera bautomationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen;
      3. c)Litera cEinsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
      4. d)Litera dEinrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Einrichtung von Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser (etwa aus Wärmetauschern oder Dampfkondensate aus der Energieerzeugung) in die Produktionsprozesse (als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser);
      5. e)Litera eEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen etwa vor der Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen, Hochdruckreiniger, ortsgebundene Reingung (CIP-Anlage) etc.);
      6. f)Litera fspeziell bei Betrieben oder Anlagen zum Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten: bevorzugter Einsatz des Trockenschmelzverfahrens;
      7. g)Litera gspeziell bei Betrieben oder Anlagen zum Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten von Fisch oder Schalentieren: Entfernung von Fett und Eingeweiden durch Absaugen (Vakuum) statt der Verwendung von Wasser; trockener Transport (Förderbänder) von Fett, Eingeweiden, Haut und Filets; Einsatz wassersparender Auftauautomaten bei der Verarbeitung von Tiefkühlrohware;
      8. h)Litera hspeziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren und der Bearbeitung von Därmen: Trockenes Entleeren der Schlachttiermägen und trockene Entleerung der Schweinedünndärme;
      9. i)Litera ispeziell bei Betrieben oder Anlagen zum Schlachten von Tieren: Einsatz wassersparender Brühverfahren,
      sodass folgende spezifische Abwasseranfälle angestrebt werden: Schlachten von Rindern (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 3,9 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 1,3 m³ pro Rind; Schlachten von Rindern in Kombination mit anderen Tätigkeiten der Nahrungsmittelherstellung: 5,25 m3 pro Tonne Schlachtkörper oder 2,45 m3 pro Rind; Schlachten von Schweinen (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 3,5 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 0,3 m³ pro Schwein; Schlachten von Hühnern (in Betrieben und Anlagen zum Schlachten von Tieren): 6,3 m³ pro Tonne Schlachtkörper oder 0,013 m³ pro Huhn; Verarbeitung von Fleisch für den menschlichen Verzehr (in Betrieben oder Anlagen zum Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen): 8,0 m³ pro Tonne verarbeitetem Fleisch; Herstellen von Nassfutter für Heimtiere (in Betrieben und Anlagen zum Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter): 2,4 m³ pro Tonne Erzeugnis;
    5. 5.Ziffer 5Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser sowie weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von:
      1. a)Litera aStechblut, Jauche und Gülle;
      2. b)Litera bMagen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim;
      3. c)Litera cFeststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
    7. 7.Ziffer 7Gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen Großbehältern;
    8. 8.Ziffer 8Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
    9. 9.Ziffer 9Minimierung des biologischen Abbaus von tierischen Nebenprodukten durch rasches Sammeln und kurze Lagerung von tierischen Nebenprodukten in geschlossenen Behältern oder Räumen, gegebenenfalls unter Verwendung von Kühlung, vor der Weiterverwendung;
    10. 10.Ziffer 10Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024;Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,;
    11. 11.Ziffer 11Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    12. 12.Ziffer 12Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
    13. 13.Ziffer 13Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 11 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 11, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    14. 14.Ziffer 14Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG 2002);
    15. 15.Ziffer 15Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. a)Litera avereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
      2. b)Litera bBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
      3. c)Litera cMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
      4. d)Litera ddurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
      5. e)Litera eInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5,Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, der Emissionsregisterverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben:

Monatliche Messung des Parameters Chlorid.

§ 2 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer (Cu), Zink (Zn), Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer (Cu), Zink (Zn), Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

§ 3 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages den Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
    5. 5.Ziffer 5Sofern ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung aus Betrieben und Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und dem Reinigen von Betrieben und Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in eine öffentliche Kanalisation, gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert und Schwerflüchtige lipophile Stoffe der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung aus Betrieben und Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und dem Reinigen von Betrieben und Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in eine öffentliche Kanalisation, gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert und Schwerflüchtige lipophile Stoffe der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung zumindest eines der folgenden Kriterien zugrunde liegt:
      1. a)Litera aeine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche oder
      2. b)Litera beine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche oder
      3. c)Litera ceine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1 000 pro Woche oder
      4. d)Litera deine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder
      5. e)Litera ebei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von zwei Tonnen Fleisch oder
      6. f)Litera fbei einem Verarbeitungsbetrieb mit eigener Schlachtung und ausschließlicher Weiterverarbeitung sämtlichen Schlachtguts im eigenen Betrieb eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von einer Tonne Fleisch und
    2. 2.Ziffer 2die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 4 nachweislich laufend beachtet werden unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nachweislich laufend beachtet werden und
    3. 3.Ziffer 3zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und
    4. 4.Ziffer 4in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser
      1. a)Litera aeine Siebanlage mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von nicht größer als 10 % einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität oder mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10 % einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird undeine Siebanlage mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von nicht größer als 10 % einer unter Ziffer eins, Litera a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität oder mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10 % einer unter Ziffer eins, Litera a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird und
      2. b)Litera beine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter allfälliger zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher und 2 bei vierteljährlicher Entleerung, bemessen, errichtet, betrieben und gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und
    5. 5.Ziffer 5zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle geführt werden, insbesondere auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Z 4 anfallen, undzeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle geführt werden, insbesondere auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Ziffer 4, anfallen, und
    6. 6.Ziffer 6die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. 2.Ziffer 2bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt;bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 : wöchentliche) Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt;
    3. 3.Ziffer 3bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4: wöchentliche) Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);bei der Direkteinleitung: tägliche (bei Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 : wöchentliche) Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    4. 4.Ziffer 4bei der Direkteinleitung: monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5);
    5. 5.Ziffer 5bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung des Parameters adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) alle 3 Monate undbei Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 Messung des Parameters adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) alle 3 Monate und
    6. 6.Ziffer 6bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 Messung der Parameter Zink (Zn) und Kupfer (Cu) alle 6 Monate.bei Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 Messung der Parameter Zink (Zn) und Kupfer (Cu) alle 6 Monate.
    7. 7.Ziffer 7Im Einzelfall kann die Mindesthäufigkeit für die Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 von täglich auf wöchentlich reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.Im Einzelfall kann die Mindesthäufigkeit für die Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) bei Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 von täglich auf wöchentlich reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft), BGBl. II Nr. 12/1999,die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1999,,
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen), BGBl. Nr. 1075/1994, unddie Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen), Bundesgesetzblatt Nr. 1075 aus 1994,, und
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, BGBl. Nr. 1079/1994,die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1079 aus 1994,,
    außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte, ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte, Amtsblatt , L, 2023/2749, 18.12.2023, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25,
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie,Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie,
  3. 3.Ziffer 3Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte.

Anlage

Anl. 1 AEV Fleisch- und Fischwirtschaft


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C a

Fischeitoxizität GF,Ei b

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 ml/L

10 ml/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

150 mg/L d

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,0 – 9,5

Anorganische Parameter

 

 

Kupfer ber. als Cu

0,2 mg/L j

0,2 mg/L j

Zink ber. als Zn

0,5 mg/L j

0,5 mg/L j

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

e

0,2 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L f

g

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

f, h, i

-

Gesamtphosphor

ber. als P

1,0 mg/L

-

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C k

30 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 k

90 mg/L

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,3 mg/L l

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L m

  1. a)Litera a

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