Gesamte Rechtsvorschrift AEV Eisen – Metallindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

AEV Eisen – Metallindustrie
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Eisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten oder
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsAgglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien oder
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
    darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten, Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien oder
    2. 2.Ziffer 2Entschwefeln von Roheisen oder
    3. 3.Ziffer 3Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2 oderGranulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Ziffer eins und 2 oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Tätigkeit Entschwefeln von Roheisen darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Roh- und Fertigstahl mittels Sauerstoffblasstahlerzeugung oder Elektrostahlerzeugung einschließlich Gießen unter Einsatz von Roheisen, Schrott oder von sonstigen Vormaterialien oder
    2. 2.Ziffer 2Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen, wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung, Vakuumbehandlung oderWeiterbehandeln von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen, wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung, Vakuumbehandlung oder
    3. 3.Ziffer 3Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln, Strangguss usw. oderVergießen von gemäß Ziffer eins und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln, Strangguss usw. oder
    4. 4.Ziffer 4Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3 oderGranulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Ziffer eins bis 3 oder
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden) oder
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver oder
    3. 3.Ziffer 3Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oderWärmebehandeln von gemäß Ziffer eins, oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  6. (6)Absatz 6,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Pressteilen oder Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen) oder
    2. 2.Ziffer 2Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oderWärmebehandeln von gemäß Ziffer eins, hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 unter Einsatz von wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  7. (7)Absatz 7,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung durch
    1. 1.Ziffer einsBeizen, Brennen oder
    2. 2.Ziffer 2Phosphatieren, Chromatieren oder
    3. 3.Ziffer 3Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen oder
    4. 4.Ziffer 4Aufbringen von Kunststoffüberzügen oder
    mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  8. (8)Absatz 8,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguss mit den Arbeitsschritten
    1. 1.Ziffer einsFormenherstellung und Kernmacherei oder
    2. 2.Ziffer 2Schmelzen der Ausgangsstoffe oder
    3. 3.Ziffer 3Gießen oder
    4. 4.Ziffer 4Kühlen und Entleeren der Gussformen oder
    5. 5.Ziffer 5Putzen der Gussstücke oder
    6. 6.Ziffer 6Wärmebehandeln der Gussstücke ohne chemisches Umwandeln der Gussstückoberflächen, einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wässrigen MedienWärmebehandeln der Gussstücke ohne chemisches Umwandeln der Gussstückoberflächen, einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Ziffer eins bis 6 unter Einsatz von wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung für die Formenherstellung und Kernmacherei gemäß Z 1 darf nicht eingeleitet werden.in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung für die Formenherstellung und Kernmacherei gemäß Ziffer eins, darf nicht eingeleitet werden.
  9. (9)Absatz 9,Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 8 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) undAbwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV) und
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 8.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 8,
  10. (10)Absatz 10,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 8 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 8 anfällt. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Absatz eins bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.
  11. (11)Absatz 11,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsbei Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8bei Betrieben und Anlagen gemäß Absatz eins bis 8
      1. a)Litera aVermeidung des Einsatzes von für Trinkwasserzwecke aufbereitetem Wasser und von Quellwasser,
      2. b)Litera bZentralisierung der Versorgung mit Frischwasser,
      3. c)Litera cNutzung des Wassers in Kaskaden,
      4. d)Litera dTrennung von behandeltem und unbehandeltem Abwasser,
      5. e)Litera eNutzung von Regenwasser, wann immer dies möglich ist.
    2. 2.Ziffer 2bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 (Erzaufbereitung)bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, (Erzaufbereitung)
      1. a)Litera aDeckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder Lagerstättenentwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern,
      2. b)Litera bKreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist,
      3. c)Litera cOptimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe,
      4. d)Litera dEinsatz prozessgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung),
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Erzaufbereitung oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
    3. 3.Ziffer 3bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 (Agglomeration von Feinteilen)bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, (Agglomeration von Feinteilen)
      1. a)Litera aEinsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft,
      2. b)Litera bbei unvermeidbarem Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 0,5 m3 pro Tonne Agglomerationsfertigprodukt erreicht wird,
      3. c)Litera cWiederverwendung der eisenhaltigen Rückstände aus der Abwasserreinigung in der Rohmaterialaufbereitung,
      4. d)Litera dEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung/Flockung, Oxidation, Sedimentation, Filtration usw.) bei Direkt- und Indirekteinleitern,
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,
      6. f)Litera fMinimierung des Wasserverbrauches durch weitestgehende Kreislaufführung des Kühlwassers, außer bei Verwendung von Durchlaufkühlsystemen,
      7. g)Litera gReduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.
    4. 4.Ziffer 4bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 und 4 (Roheisen- und/oder Stahlherstellung)bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3 und 4 (Roheisen- und/oder Stahlherstellung)
      1. a)Litera aVermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
        1. aa)Sub-Litera, a, abevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),
        2. bb)Sub-Litera, b, bweitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cWeiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
        4. dd)Sub-Litera, d, dHereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
        5. ee)Sub-Litera, e, eEinsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,
        sodass bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt,
      2. b)Litera bEinsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,
      3. c)Litera cWieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),
      4. d)Litera dVerzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,
      5. e)Litera eVerzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,
      6. f)Litera fsparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,
      7. g)Litera gEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),
      8. h)Litera hvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,
      9. i)Litera iReduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.
    5. 5.Ziffer 5bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 und 6 (Warmumformung, Kaltumformung)bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5 und 6 (Warmumformung, Kaltumformung)
      1. a)Litera aVermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
        1. aa)Sub-Litera, a, abevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),
        2. bb)Sub-Litera, b, bweitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cWeiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
        4. dd)Sub-Litera, d, dHereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
        5. ee)Sub-Litera, e, eEinsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,
        sodass bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt,
      2. b)Litera bEinsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,
      3. c)Litera cWieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),
      4. d)Litera dVerzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,
      5. e)Litera eVerzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,
      6. f)Litera fsparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,
      7. g)Litera gEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),
      8. h)Litera hvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
    6. 6.Ziffer 6bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 7, (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)
      1. a)Litera aEinsatz von Produktionstechniken, in denen Arbeits- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, für welche es Wertstoffrückgewinnungsverfahren gibt (zB Retardation, Kristallisation, Pyrohydrolyse, Elektrolyse, Extraktion, Ionentausch),
      2. b)Litera bBehandlung von Prozessbädern (Badpflege) mittels Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse oder mittels thermischer Verfahren zur weitestgehenden Verlängerung der Badstandzeiten,
      3. c)Litera cRückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz und ähnlichem,
      4. d)Litera dMehrfachnutzung von Spülwasser durch Einsatz geeigneter Verfahren wie Kreislaufspültechnik, Kaskadenspültechnik usw.,
      5. e)Litera eRückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
      6. f)Litera fVerzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten,Verzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten,
      7. g)Litera gvom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Reinigung cyanid-, chromat-, nitrit- oder komplexbildnerhaltiger Teilströme,
      8. h)Litera hEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für die Behandlung von Abwasserteilströmen oder für das Gesamtabwasser (Sedimentation, Neutralisation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch, Flotation, Membrantechnik),
      9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.
    7. 7.Ziffer 7bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 8 (Eisen-, Stahl- und Temperguss)bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 8, (Eisen-, Stahl- und Temperguss)
      1. a)Litera aVerringerung des Abwasseranfalles durch
        1. aa)Sub-Litera, a, aEinsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus dem Schmelzen, Gießen, Schlackengranulieren, Gussformen- und Kernherstellen sowie Altsandaufbereiten,
        2. bb)Sub-Litera, b, bweitestgehende Kreislaufführung von Reinigungs- und direktem Kühlwasser, von Kühlschmieremulsionen und Spülwasser, von Abwasser aus der Altsandaufbereitung, von Wasser aus der Druckprüfung von Rohren, Formstücken und Armaturen sowie von Waschwasser aus der Abluftreinigung, sofern nasse Abluftreinigungsverfahren eingesetzt werden,
        3. cc)Sub-Litera, c, cTrennung des Abwassers in hoch- und schwachbelastete Teilströme mit Weiterverwendung der schwachbelasteten Abwässer in anderen Prozessen,
        4. dd)Sub-Litera, d, dMehrfachnutzung von Abwasser in hintereinandergeschalteten Prozessen, erforderlichenfalls nach Zwischenbehandlung,
        sodass ein spezifischer Prozessabwasseranfall von 0,5 bis 5,0 m3 pro Tonne guter Eisen-, Stahl- oder Temperguss (ausgenommen Feinguss) erzielt werden kann;
      2. b)Litera bweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften (zB in der Gussformenherstellung oder Kernmacherei); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe,
      3. c)Litera cVerzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Lösemitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten; Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit zur Cyanidentfernung,
      4. d)Litera dEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch) oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser,
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung nicht wiederverwertbarer Rückstände.

§ 2 AEV Eisen – Metallindustrie


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom-VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, erfasst: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom-VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.

§ 3 AEV Eisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis H, dessen Emissionsbegrenzung mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge derjenigen Abwasser(teil)ströme, welche diesen Inhaltsstoff enthalten..Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis H, dessen Emissionsbegrenzung mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge derjenigen Abwasser(teil)ströme, welche diesen Inhaltsstoff enthalten..
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage I, Z 2 und 3) vorhergegangen sind.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage römisch eins, Ziffer 2 und 3) vorhergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

§ 4 AEV Eisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis H ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis H ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Eisen – Metallindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 6 und die Anlagen A bis römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 8 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S 63-98) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S 63-98) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 11 Z 6 lit. f, § 4 Abs. 4, Anlage A A.1 und A.2, Anlage A Fußnoten d) und e), Anlage B B.1 und B.2, Anlage B Fußnoten c) und h), Anlage C C.1 und C.2, Anlage C Fußnote c), Anlage D D.1 und D.2, Anlage D Fußnote c), Anlage E E.1 und E.2, Anlage E Fußnote c), Anlage F F.1. und F.2, Anlage F Fußnote c), Anlage G G.1 und G.2, Anlage G Fußnote c), Anlage H H.1 und H.2 und Anlage H Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage I außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer 6, Litera f,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A A.1 und A.2, Anlage A Fußnoten d) und e), Anlage B B.1 und B.2, Anlage B Fußnoten c) und h), Anlage C C.1 und C.2, Anlage C Fußnote c), Anlage D D.1 und D.2, Anlage D Fußnote c), Anlage E E.1 und E.2, Anlage E Fußnote c), Anlage F F.1. und F.2, Anlage F Fußnote c), Anlage G G.1 und G.2, Anlage G Fußnote c), Anlage H H.1 und H.2 und Anlage H Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage römisch eins außer Kraft.

§ 6 AEV Eisen – Metallindustrie


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung.

Anlage

Anl. 1 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

Abfiltrierbare Stoffe

b), c)

50 mg/l

d)

0,2 kg/t e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

A.2 Anorganische Parameter

 

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

g)

75 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

6

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

250 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Cadmium

ber. als Cd

f), g)

0,1 mg/l

0,05 g/t

0,1 mg/l

0,05 g/t

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Eisen – gelöst ber. als Fe

f)

2,0 mg/l

1,0 g/t

2,0 mg/l

1,0 g/t

Kupfer

ber. als Cu

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Quecksilber

ber. als Hg

f), g)

0,005 mg/l

0,0025 g/t

0,005 mg/l

0,0025 g/t

Zink

ber. als Zn

f), g)

1,0 mg/l

0,5 g/t

1,0 mg/l

0,5 g/t

Ammonium

ber. als N

20 mg/l

h)

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

Gesamter geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

45 mg/l

B.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f), i)

150 mg/l

75 g/t

j)

 

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

35 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

200 mg/l

e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,005 mg/l

0,005 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,4 mg/l

0,5 mg/l

g)

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

C.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

h)

100 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

 

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

200 mg/l

e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

g)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,005 mg/l

0,005 mg/l

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

D.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

h)

50 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

 

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 5 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

E.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

d)

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

E.2 Anorganische Parameter

 

 

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

5,0 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

E.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

g)

75 mg/l

h)

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 6 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

F.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

d)

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

F.2 Anorganische Parameter

 

 

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-VI

ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrat

ber. als N

20 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/l

10 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

F.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f)

200 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 7 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

G.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-9,5

G.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-VI

ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Fluorid

ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

Nitrat

ber. als N

40 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/l

10 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

G.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

200 mg/l

Adsorb org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

e)

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 8 AEV Eisen – Metallindustrie


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

H.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

35 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

250 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

d)

6,5-9,5

H.2 Anorganische Parameter

 

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,5 mg/l

e)

H.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f)

200 mg/l

Adsorb org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

g)

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

2,5 mg/l

25 mg/l

e)

  1. a)Litera a

Anl. 9 AEV Eisen – Metallindustrie (weggefallen)


Anl. 9 AEV Eisen – Metallindustrie seit 23.05.2019 weggefallen.