Gesamte Rechtsvorschrift AEV Anorganische Chemikalien

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien

AEV Anorganische Chemikalien
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Anorganische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von anorganischen Säuren, Basen oder Salzen mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von anorganischen Persauerstoffverbindungen (Peroxosäuren und Persalze) mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Carbiden mit elektrothermischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  7. (7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung einer anorganischen Chemikalie der Abs. 4 bis 6, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;Abwasser aus der Herstellung einer anorganischen Chemikalie der Absatz 4 bis 6, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV festgelegt sind;
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4 bis 6,
  8. (8)Absatz 8,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Absatz 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Absatz 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  9. (9)Absatz 9,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz Wasser sparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. 2.Ziffer 2Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 4 bis 6, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 4 bis 6, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions- oder Destillationshilfsmittel, Waschflüssigkeiten);
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. 5.Ziffer 5Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
    8. 8.Ziffer 8Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch – chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).

§ 2 AEV Anorganische Chemikalien


Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Barium (Nr. 8), Blei (Nr. 9), Cadmium (Nr. 10), Chrom – Gesamt (Nr. 11), Chrom-VI (Nr. 12), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 15), Molybdän (Nr. 16), Nickel (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Strontium (Nr. 19), Vanadium (Nr. 20), Wolfram (Nr. 21), Zink (Nr. 22), Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24), Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 28), Cyanid-Gesamt (Nr. 29), Nitrit (Nr. 31), Sulfid (Nr. 34), AOX (Nr. 38), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 39) und BTXE (Nr. 40).

§ 3 AEV Anorganische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Cadmiumverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus der Herstellung anorganischer Cadmiumverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Quecksilberverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen Quecksilber pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus der Herstellung anorganischer Quecksilberverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen Quecksilber pro Tag).
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung borhaltiger Persauerstoffverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Bor durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für borhaltige Persauerstoffverbindungen (ausgedrückt in Tonnen Natriumperborat-Tetrahydrat pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung borhaltiger Persauerstoffverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Bor durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für borhaltige Persauerstoffverbindungen (ausgedrückt in Tonnen Natriumperborat-Tetrahydrat pro Tag).

§ 4 AEV Anorganische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 40 der Anhänge A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 40 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 40 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Anorganische Chemikalien


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang A Fußnoten b) und Fußnote b) Z 1 und Z 2, Fußnote h), Anhang B Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang B Fußnoten b) und d), Anhang C Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang C Fußnote b) und e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang A Fußnoten b) und Fußnote b) Ziffer eins und Ziffer 2,, Fußnote h), Anhang B Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang B Fußnoten b) und d), Anhang C Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang C Fußnote b) und e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 5, 7 und 9, § 2, § 4 Abs. 2 Z 4 sowie die Anhänge B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, 7 und 9, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, sowie die Anhänge B und C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Anhang A Fußnote b Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Anhang A Fußnote b Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Anorganische Chemikalien


 

I)
Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer
römisch eins), Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer

II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
römisch zwei), Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

a)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

b)

a)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

250 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

6.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

7.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

8.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

9.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

10.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

d)

d)

11.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

e)

e)

12.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

13.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

14.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

15.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

16.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

17.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

18.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

f)

f)

19.

Strontium

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sr

 

 

20.

Vanadium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Vber. als römisch fünf

g)

g)

21.

Wolfram

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als W

 

 

22.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

23.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

24.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

25.

Ammonium

20 mg/l

h)

 

ber. als N

 

 

27.

Chlorid

durch Par.

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

30.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

31.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

32.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

33.

Sulfat

durch Par.

h)

 

ber. als SO4

Nr. 2 begrenzt

 

34.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

35.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3 Organische Parameter

36.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

 

i)

 

 

37.

Chemischer Sauerstoffbedarf

75 mg/l

 

stoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

i)

 

 

38.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

39.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Anorganische Chemikalien


 

I)
Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer
römisch eins), Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

B 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

8

a)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

4

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

250 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B 2 Anorganische Parameter

8.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

11.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

14.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

18.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

22.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

23.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

25.

Ammonium

10 mg/l

d)

 

ber. als N

 

 

26.

Bor

0,35 kg/t

0,35 kg/t

 

ber. als B

e)

e)

27.

Chlorid

durch Par Nr. 2.

-

 

ber. als Cl

begrenzt

 

32.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

-

 

ber. als P

 

 

33.

Sulfat

durch Par. Nr. 2

d)

 

ber. als SO4

begrenzt

 

B 3 Organische Parameter

36.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

 

f)

 

 

37.

Chemischer Sauerstoffbedarf

100 mg/l

-

 

CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

f)

 

 

39.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Anorganische Chemikalien


 

I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
römisch eins), Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
römisch zwei), Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

a)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

250 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-9,5

6,5-10,5

C 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

8.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

11.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

13.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

14.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

16.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

20.

Vanadium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Vber. als römisch fünf

 

 

21.

Wolfram

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als W

 

 

24.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

d)

d)

25.

Ammonium

10 mg/l

e)

 

ber. als N

 

 

26.

Bor

5,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als B

 

 

28.

Cyanid

f)

f)

 

leicht freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

29.

Cyanid – Gesamt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

30.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

31.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

32.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

34.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

35.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

C 3 Organische Parameter

36.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

 

g)

 

 

37.

Chemischer Sauerstoffbedarf

75 mg/l

 

CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

g)

 

 

39.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Anorganische Chemikalien (weggefallen)


Anl. 4 AEV Anorganische Chemikalien seit 23.05.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten