Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Cadmiumverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus der Herstellung anorganischer Cadmiumverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
(3)Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 aus der Herstellung anorganischer Quecksilberverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen Quecksilber pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus der Herstellung anorganischer Quecksilberverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen Quecksilber pro Tag).
(4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung borhaltiger Persauerstoffverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Bor durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für borhaltige Persauerstoffverbindungen (ausgedrückt in Tonnen Natriumperborat-Tetrahydrat pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung borhaltiger Persauerstoffverbindungen ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Bor durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für borhaltige Persauerstoffverbindungen (ausgedrückt in Tonnen Natriumperborat-Tetrahydrat pro Tag).
In Kraft seit 27.05.2004 bis 31.12.9999
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