§ 19 ABO 2005 Verschwiegenheit

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Alle in der Apotheke tätigen Personen sind – sofern nicht Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind – verpflichtet, alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betriebs- und kundenbezogenen Daten sowohl während ihrer Apothekentätigkeit als auch nach deren Ende geheim zu halten. Die Entscheidung über die Übermittlung derartiger Daten liegt beim Apothekenleiter/bei der Apothekenleiterin.

In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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