Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsEine öffentliche Apotheke muss als solche für den Kundenverkehr nach außen bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein.
(2)Absatz 2Beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe sind eindeutig erkennbar
1.Ziffer einseine Einrichtung zum Herbeirufen des dienstbereiten Apothekers/der dienstbereiten Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist,
2.Ziffer 2ein Hinweis auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke,
3.Ziffer 3außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ein Hinweis auf die nächsten dienstbereiten Apotheken und
4.Ziffer 4die Bereitschaftsdienstausgabe
einzurichten.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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