§ 75 AbgEO Pfändung

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.

(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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